Die gesetzlichen Grundlagen für QM wurden zum 1.1.2004 von
Seiten des Gesetzgebers wie folgt fixiert:
§ 135 a SGB V
„(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren,
zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen
oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen
ein Versorgungsvertrag nach §111a besteht, sind nach Maßgabe
§§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet,
1. Sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung
zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität
zu verbessern und
2. Einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen
und weiterzuentwickeln.“ |
| § 136 SGB V
Absatz 1:
Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen
„(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Maßnahmen
zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen
Versorgung durchzuführen. Die Ziele und Ergebnisse dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen
sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu dokumentieren
und jährlich zu veröffentlichen.“
Absatz 2:
„Der gemeinsame Bundesausschuss entwickelt Richtlinien nach
§ 92 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der vertragsärztlichen
Versorgung sowie Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobenprüfungen
nach Satz 1“.
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Somit sind alle Einrichtungen des Gesundheitswesens verpflichtet,
ein sogenanntes „einrichtungsinternes QM-System“ aufzubauen.
Über die Umsetzung dieser Forderungen berät zur Zeit
ein Ausschuss. Die politische Landschaft verändert sich in
dieser Hinsicht im Augenblick so rasant, dass aus Gründen der
Aktualität dieser Seite auf eine Darstellung des aktuellen
Standes verzichten möchten. Gerne stehen wir Ihnen jedoch persönlich
für ein Gespräch zu Verfügung.
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